AGB
Fabrica GmbH
Hüttenstraße 205
50170 Kerpen-Sindorf
Tel: +49(0)2273/9529429
Fax: +49(0)221/790760092
Mail: kontakt@fabrica3d.de
Web: www.fabrica3d.de
Amtsgericht: Köln
Handelsregister: HRB 81094
USt-IdNr. DE295059929
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fabrica GmbH
I. Allgemeines
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden
Bedingungen, sofern nicht andere oder ergänzende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich
getroffen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht
auf diese Bedingungen Bezug nehmen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
II. Angebot, Vertragsschluss, Bestellung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als
angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert sind.
2.2 In jeder Bestellung ist die gewünschte Beschaffenheit des Produkts hinreichend genau
anzugeben. Für Fehler, Verzug und Schäden, die durch unvollständige und ungenaue oder falsche
Angaben entstehen, haftet die Fabrica GmbH nicht.
2.3 Alle Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. über Maße, Rauminhalt und Gewichte
verstehen sich mit üblichen Toleranzen, auch wenn hierauf nicht anderweitig gesondert
hingewiesen wird.
2.4 Die Fabrica GmbH ist aufgrund dieses Vertrages dazu berechtigt zum Zwecke der
automatischen Verarbeitung Daten zu seiner Person zu speichern. Andere, als in den Verträgen
enthaltene Daten werden nicht gespeichert.
III. Zahlungsbedingungen und Preise
3.1 Alle Preisangebote der Fabrica GmbH verstehen sich freibleibend. Die Preise gelten ab Werk,
exklusive Verpackung und Versicherung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Alle Preise für Leistungen der Fabrica GmbH verstehen sich grundsätzlich netto, zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit ausgewiesen. Die für den konkreten Auftrag vereinbarten
Preise sind nicht für Nachbestellungen verbindlich.
3.3 Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung finden folgende Zahlungsbedingungen Anwendung:
1. Rate: 30% der Auftragssumme – 7 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung
2. Rate: 60% der Auftragssumme – 7 Tage nach Erstellung des Erstmusters
3. Rate: 10% der Auftragssumme – 7 Tage nach Freigabe
3.4 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern keine
anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart sind. Bei Überschreitung dieses Zahlungszieles hat der
Kunde, ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Kunde trägt bei verspäteter Zahlung die Mahn- und
Rückbuchungsgebühren.
3.5 Der Käufer darf weder mit von uns nicht anerkannten Gegenforderungen aufrechnen, noch
steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem
Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den
Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
3.6 Fabrica ist einen Monat ab Vertragsschluss an die für den konkreten Auftrag vereinbarten
Preise gebunden. Überschreiten die Liefer- bzw. Leistungsfristen den einen Monat, ist die Fabrica
GmbH berechtigt, Erhöhungen der Material-, Betriebs- oder Lohnkosten sowie Zölle und
Verkehrsteuern insoweit an den Kunden weiterzugeben, als auf die ursprüngliche Preiskalkulation
ein anteiliger Aufschlag für die eingetretene Kostenerhöhung vorgenommen wird.
IV. Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Fabrica GmbH.
4.2 Werden gelieferte Produkte mit vorhandenen Gegenständen des Kunden verbunden oder
findet eine Vermischung statt, so gilt der Fabrica GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.
4.3 Der Käufer trägt trotz des Eigentumsvorbehalts die Gefahr des Untergangs und der
Verschlechterung der Ware. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren zu
einer neuen Sache erwerben wir Miteigentum an dieser im Verhältnis des Wertes unserer Ware
zum Gesamtwert.
4.4 Wird die Vorbehaltsware oder die neue Sache veräußert, tritt der Käufer bereits jetzt seine
Forderungen hieraus im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Soweit mit
diesen Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 20% übersichert sind, werden wir diesen
übersteigenden Teil auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl frei geben.
4.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fabrica
GmbH sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die
als „vertraulich“ bezeichnet werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der schriftlichen
Zustimmung durch die Fabrica GmbH.
V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht in allen Fällen mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Käufer über. Der
Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass Schäden, Verluste und Minderlieferungen vor Annahme der
Sendung auf den Warenbegleitpapieren bescheinigt werden. Bei Transportschäden hat der Käufer
unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
VI. Lieferfristen- und bedingungen/Lieferhindernisse
6.1 Die Lieferfrist beginnt erst dann zu laufen, sobald der Kunde sämtliche zur Vertragserfüllung
erforderlichen Unterlagen und Informationen übergeben und etwaige vereinbarte Anzahlungen
geleistet hat, frühestens jedoch mit der Übersendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat.
6.2 Bei Liefergegenständen der Fabrica GmbH, die erst von ihrem Lieferanten beschafft werden
müssen, verlängert sich die mit dem Kunden vereinbarte Lieferfrist angemessen der
Lieferverzögerung des Vorlieferanten, sobald die Verzögerung nicht durch die Fabrica GmbH zu
vertreten ist. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Nichterfüllung infolge
Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften.
6.3 Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen berechtigen uns, eine entsprechende
Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder den Liefervertrag ganz oder teilweise aufzuheben.
Ein Entschädigungsanspruch des Käufers entsteht hierdurch nicht.
6.4 Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Kunden verlängert sich
der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
6.5 Wir sind zur Teilleistung berechtigt, soweit dies dem Käufer zuzumuten ist.
6.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme gelieferter Ware zu verweigern, wenn diese nur
über unwesentliche Mängel verfügt.
6.7 Entstehen durch eine Verzögerung der Versendung der Ware, die von der Fabrica Gmbh nicht
zu vertreten ist, der Fabrica GmbH Mehrkosten, so sind diese vom Kunden zu tragen.
VII. Sachmängelhaftung
7.1 Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so ist die Fabrica GmbH nach freiem Ermessen zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Verzögert sich die Mängelbeseitigung bzw.
die Ersatzlieferung aus Gründen, die die Fabrica GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die
Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus anderen Gründen entgültig fehl, stehen dem
Vertragspartner die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Gew.hrleistungsansprüche
verjähren nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Gefahrübergangs.
7.2 Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der technischen Vorgaben (CAD,
Zeichnungen, etc.) und Daten. Die Fabrica GmbH ist zur .berprüfung der Richtigkeit nicht
verpflichtet. Eine Haftung der Fabrica GmbH für Schäden, die aus der Unrichtigkeit der Vorgaben
und Daten des Kunden resultieren, ist nicht gegeben. Der Kunde ist verpflichtet, Materialvorgaben
so exakt wie möglich zu formulieren.Gibt der Kunde nur Materialgruppen vor, so haftet die Fabrica
GmbH auch nur bei der Verwendung von Materialien, die nicht zur vorgegebenen Materialgruppe
gehören.
7.3 Die Fabrica GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass sog. Rapid-Prototyping Modelle bei
bestimmten Verfahren den Anfangszustand hinsichtlich Maßhaltigkeit, Form und Festigkeit nicht
beibehalten. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rapid-Prototyping Modelle bei
manchen Verfahren auch unter idealen Lagerungsbedingungen bereits innerhalb der ersten drei
Wochen ihre Form, Maßhaltigkeit und Festigkeit verlieren können. Der Kunde akzeptiert diesen Umstand.
7.4 Maßabweichungen bei Mustern, Modellen, Vorserienteilen, sowie Werkzeugen stellen keinen
Mangel dar, wenn sie sich nach den Mittelwerten der einschlägigen DIN-Normen richten. Die
Fabrica GmbH haftet auch nicht für Maßabweichungen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich
bestimmte Maße für die Auftragsausführung vorgibt. Die Fabrica GmbH ist nicht verpflichtet,
Maßprotokolle zu erstellen, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart und der Kunde hat
Referenzmaße angegeben, sowie diese kenntlich gemacht.
7.5 Die Ware ist am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen. Ansprüche des
Vertragspartners gem. Punkt 7.1 bestehen nur, wenn der Vertragspartner der Fabrica GmbH einen
erkennbaren Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt. Danach gilt die Ware hinsichtlich solcher
Mängel als genehmigt. Bei nicht erkennbaren Mängeln muss der Vertragspartner unverzüglich
nach ihrer Entdeckung, spätestens 1 Monat nach Empfang der Ware, den Mangel angezeigt
haben, sonst gilt die Ware als genehmigt. Bei vorsätzlichen Mängeln gilt die gesetzliche
Gewährleistungsfrist.
7.6 Wir haften nicht für Schäden, welche auch bei normalem, sachgemäßen Gebrauch durch
Abnutzung entstehen. Wir haften ebenfalls nicht für Schäden, welche durch unsachgemäßen
Gebrauch unserer Produkte entstehen.
7.7 Weitere Gew.hrleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Käufers,
auch für Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen unerlaubter
Handlung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, sind ausgeschlossen, es sei denn wir
haften nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
VIII. Leistungsverweigerungsrecht / Zurückbehaltungsrecht
8.1 Der Vertragspartner kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Lieferung oder
Leistungen verweigern, seine Lieferung oder Leistung zurückbehalten oder die Aufrechnung
erklären, es sei denn die Ansprüche sind zuvor von der Fabrica GmbH schriftlich anerkannt
worden.
IX. Schutzrechte
9.1 Die Fabrica GmbH behält sich sämtliche an der von der Fabrica GmbH gestalteten Modellen,
Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten
entstehende Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte vor. Diese gehen nicht mit der Lieferung
der Ware auf den Kunden über. Gleiches gilt für Modelle, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe,
CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten, welche die Fabrica GmbH von Dritten erhalten
hat. Ausnahmen bedürfen der Schriftform mit gültiger Unterschrift, mündliche Absprachen
sind rechtlich unwirksam!
9.2 Hat der Kunde der Fabrica GmbH Modelle, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten,
Zeichnungen und sonstige Daten zur Verfügung gestellt und kommt ein Auftrag dann nicht
zustande, werden die bezeichneten Sachen nur gegen Kostenerstattung zurück gesendet.
Ansonsten ist die Fabrica GmbH berechtigt, diese nach 3 Monaten nach Angebotsabgabe zu
vernichten.
X. Besondere Bedingungen für Konstruktions- und Programmierleistungen
10.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung wird für Aufträge für Konstruktions- und
Programmierleistungen zwischen der Fabrica GmbH und dem Kunden im Falle eines
feststehenden Liefertermins ein verbindlicher Festpreis vereinbart. Falls ein Festpreis nicht
vereinbart werden kann, richtet sich der Preis nach dem anzunehmenden Aufwand und dem
angestrebten Ergebnis. Der sich durch Mehr- bzw. Minderaufwand gegenüber dem derart
kalkulierten Preis ergebende
Endabrechnungsbetrag wird aufgrund der geleisteten Stunden berechnet, es sei denn, dass der
Preis nach Aufmass ergeben soll. Ansonsten ist der Preis pro Stunde gesondert zu vereinbaren.
10.2 Verkürzen sich die anfangs vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen auf Wunsch des
Kunden, mit der Folge eines Mehraufwandes für Fabrica, so gilt folgende Regelung: Für die
Mehrstunden, die werktags außerhalb der normalen Arbeitszeiten erbracht werden, zahlt der
Kunde einen Zuschlag von 25%. Das gleiche gilt für Arbeitsstunden, die an einem Samstag
erbracht werden müssen. Ist es aufgrund des geänderten Termins erforderlich, an einem Sonntag
zu arbeiten, zahlt der Kunde einen Zuschlag von 50% auf die nach Stunden abzurechnende Arbeit.
Für entsprechende Arbeitsstunden an Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % vereinbart. Kosten,
die dadurch entstehen, dass Arbeiten außer Haus erbracht werden sind gesondert abzurechnen.
XI. Besondere Bedingungen für Werkzeuge
11.1 Werkzeuge und Hilfsmittel, die zur Herstellung eines vom Kunden in Auftrag gegebenen
Liefergegenstandes von Fabrica angefertigt oder beschafft werden müssen, bleiben im Eigentum
der Fabrica GmbH. Die Fabrica GmbH wird diese Werkzeuge und Hilfsmittel für die Dauer von 6
Monaten nach Auftragserteilung aufheben. Danach ist die Fabrica GmbH berechtigt, diese
Werkzeuge und Hilfsmittel zu entsorgen.
11.2 Soll das Eigentum an den Werkzeugen auf den Kunden übergehen, so sind zuvor sämtliche
Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber der Fabrica GmbH auszugleichen. Die Herausgabe
erfolgt frühestens nach Erfüllung des Auftrages.
11.3 Die Fabrica GmbH haftet nicht, wenn Werkzeuge bei bestimmungsgemäßen Gebrauch
beschädigt oder zerstört werden. Die Fabrica Gmbh haftet auch nicht für den zufälligen Untergang
des Werkzeugs.
11.4 Bei der Fertigung von Werkzeugen nach technischen Vorgaben, beschränkt sich die Haftung
der Fabrica Gmbh ausschließlich auf die Übereinstimmung von technischen Vorgaben und
erstelltem Werkzeug. Der Kunde ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass die technischen
Vorgaben zutreffend sind.
11.5 Der Kunde ist nach Übergabe des Werkzeugs allein für die Einhaltung von
Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
XII. Besondere Bedingungen für Online-Bestellungen
12.1 Der Auftraggeber erklärt, alle Rechte (Eigentums-, Urheberrechte etc.) an der für ihn zu
vervielfältigenden Vorlage zu besitzen und übernimmt dementsprechend für alle Schäden, die
durch etwaige Vervielfältigungen entstehen können, die Haftung.
12.2 Die 3D-Daten werden in der Form vervielfältigt, wie der Auftraggeber sie bestellt. Die
Reproduktion sowie alle sonstigen Arbeiten durch den Auftragnehmer erfolgen ohne zusätzlich
Kontrolle hinsichtlich der Richtigkeit und technischen Umsetzbarkeit des Inhalts des vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten oder Vorlagen sowie der gewählten Verfahren. Für
deren Richtigkeit und Druckbarkeit ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
12.3 Die Fabrica GmbH stellt keine Waffen und Militaria her.
XIII. Besondere Bedingungen für den Kauf von Druckern und Zubehör
13.1 Die Zuständigkeit für den Support liegt beim Hersteller.
13.2 Für Lieferverzögerungen, die der Hersteller zu vertreten hat, übernimmt die Fabrica GmbH
keine Haftung.
XIV. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kerpen. Als Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt Köln als vereinbart.
14.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980
(CISG) gilt nicht.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt
dies nicht die Wirksamkeit der übrigen. Die einzelnen unwirksamen Bedingungen sollten von den
Vertragsparteien durch wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des
Vertrages entsprechen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: Kerpen, 2023