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AGB

Fabrica GmbH

Hüttenstraße 205

50170 Kerpen-Sindorf

Tel: +49(0)2273/9529429

Fax: +49(0)221/790760092

Mail: kontakt@fabrica3d.de

Web: www.fabrica3d.de

Amtsgericht: Köln

Handelsregister: HRB 81094

USt-IdNr. DE295059929

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fabrica GmbH

I. Allgemeines

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden

Bedingungen, sofern nicht andere oder ergänzende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich

getroffen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht

auf diese Bedingungen Bezug nehmen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer

schriftlichen Bestätigung.

II. Angebot, Vertragsschluss, Bestellung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als

angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert sind.

2.2 In jeder Bestellung ist die gewünschte Beschaffenheit des Produkts hinreichend genau

anzugeben. Für Fehler, Verzug und Schäden, die durch unvollständige und ungenaue oder falsche

Angaben entstehen, haftet die Fabrica GmbH nicht.

2.3 Alle Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. über Maße, Rauminhalt und Gewichte

verstehen sich mit üblichen Toleranzen, auch wenn hierauf nicht anderweitig gesondert

hingewiesen wird.

2.4 Die Fabrica GmbH ist aufgrund dieses Vertrages dazu berechtigt zum Zwecke der

automatischen Verarbeitung Daten zu seiner Person zu speichern. Andere, als in den Verträgen

enthaltene Daten werden nicht gespeichert.

III. Zahlungsbedingungen und Preise

3.1 Alle Preisangebote der Fabrica GmbH verstehen sich freibleibend. Die Preise gelten ab Werk,

exklusive Verpackung und Versicherung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Alle Preise für Leistungen der Fabrica GmbH verstehen sich grundsätzlich netto, zuzüglich der

gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit ausgewiesen. Die für den konkreten Auftrag vereinbarten

Preise sind nicht für Nachbestellungen verbindlich.

3.3 Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung finden folgende Zahlungsbedingungen Anwendung:

1. Rate: 30% der Auftragssumme – 7 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung

2. Rate: 60% der Auftragssumme – 7 Tage nach Erstellung des Erstmusters

3. Rate: 10% der Auftragssumme – 7 Tage nach Freigabe

3.4 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern keine

anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart sind. Bei Überschreitung dieses Zahlungszieles hat der

Kunde, ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über

dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Kunde trägt bei verspäteter Zahlung die Mahn- und

Rückbuchungsgebühren.

3.5 Der Käufer darf weder mit von uns nicht anerkannten Gegenforderungen aufrechnen, noch

steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem

Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den

Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

3.6 Fabrica ist einen Monat ab Vertragsschluss an die für den konkreten Auftrag vereinbarten

Preise gebunden. Überschreiten die Liefer- bzw. Leistungsfristen den einen Monat, ist die Fabrica

GmbH berechtigt, Erhöhungen der Material-, Betriebs- oder Lohnkosten sowie Zölle und

Verkehrsteuern insoweit an den Kunden weiterzugeben, als auf die ursprüngliche Preiskalkulation

ein anteiliger Aufschlag für die eingetretene Kostenerhöhung vorgenommen wird.

IV. Eigentumsvorbehalt

4.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Fabrica GmbH.

4.2 Werden gelieferte Produkte mit vorhandenen Gegenständen des Kunden verbunden oder

findet eine Vermischung statt, so gilt der Fabrica GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.

4.3 Der Käufer trägt trotz des Eigentumsvorbehalts die Gefahr des Untergangs und der

Verschlechterung der Ware. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren zu

einer neuen Sache erwerben wir Miteigentum an dieser im Verhältnis des Wertes unserer Ware

zum Gesamtwert.

4.4 Wird die Vorbehaltsware oder die neue Sache veräußert, tritt der Käufer bereits jetzt seine

Forderungen hieraus im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Soweit mit

diesen Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 20% übersichert sind, werden wir diesen

übersteigenden Teil auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl frei geben.

4.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fabrica

GmbH sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die

als „vertraulich“ bezeichnet werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der schriftlichen

Zustimmung durch die Fabrica GmbH.

V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht in allen Fällen mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Käufer über. Der

Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass Schäden, Verluste und Minderlieferungen vor Annahme der

Sendung auf den Warenbegleitpapieren bescheinigt werden. Bei Transportschäden hat der Käufer

unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

VI. Lieferfristen- und bedingungen/Lieferhindernisse

6.1 Die Lieferfrist beginnt erst dann zu laufen, sobald der Kunde sämtliche zur Vertragserfüllung

erforderlichen Unterlagen und Informationen übergeben und etwaige vereinbarte Anzahlungen

geleistet hat, frühestens jedoch mit der Übersendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten,

wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat.

6.2 Bei Liefergegenständen der Fabrica GmbH, die erst von ihrem Lieferanten beschafft werden

müssen, verlängert sich die mit dem Kunden vereinbarte Lieferfrist angemessen der

Lieferverzögerung des Vorlieferanten, sobald die Verzögerung nicht durch die Fabrica GmbH zu

vertreten ist. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Nichterfüllung infolge

Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften nach zwingenden

gesetzlichen Vorschriften.

6.3 Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen berechtigen uns, eine entsprechende

Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder den Liefervertrag ganz oder teilweise aufzuheben.

Ein Entschädigungsanspruch des Käufers entsteht hierdurch nicht.

6.4 Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Kunden verlängert sich

der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

6.5 Wir sind zur Teilleistung berechtigt, soweit dies dem Käufer zuzumuten ist.

6.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme gelieferter Ware zu verweigern, wenn diese nur

über unwesentliche Mängel verfügt.

6.7 Entstehen durch eine Verzögerung der Versendung der Ware, die von der Fabrica Gmbh nicht

zu vertreten ist, der Fabrica GmbH Mehrkosten, so sind diese vom Kunden zu tragen.

VII. Sachmängelhaftung

7.1 Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so ist die Fabrica GmbH nach freiem Ermessen zur

Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Verzögert sich die Mängelbeseitigung bzw.

die Ersatzlieferung aus Gründen, die die Fabrica GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die

Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus anderen Gründen entgültig fehl, stehen dem

Vertragspartner die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Gew.hrleistungsansprüche

verjähren nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Gefahrübergangs.

7.2 Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der technischen Vorgaben (CAD,

Zeichnungen, etc.) und Daten. Die Fabrica GmbH ist zur .berprüfung der Richtigkeit nicht

verpflichtet. Eine Haftung der Fabrica GmbH für Schäden, die aus der Unrichtigkeit der Vorgaben

und Daten des Kunden resultieren, ist nicht gegeben. Der Kunde ist verpflichtet, Materialvorgaben

so exakt wie möglich zu formulieren.Gibt der Kunde nur Materialgruppen vor, so haftet die Fabrica

GmbH auch nur bei der Verwendung von Materialien, die nicht zur vorgegebenen Materialgruppe

gehören.

7.3 Die Fabrica GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass sog. Rapid-Prototyping Modelle bei

bestimmten Verfahren den Anfangszustand hinsichtlich Maßhaltigkeit, Form und Festigkeit nicht

beibehalten. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rapid-Prototyping Modelle bei

manchen Verfahren auch unter idealen Lagerungsbedingungen bereits innerhalb der ersten drei

Wochen ihre Form, Maßhaltigkeit und Festigkeit verlieren können. Der Kunde akzeptiert diesen Umstand.

7.4 Maßabweichungen bei Mustern, Modellen, Vorserienteilen, sowie Werkzeugen stellen keinen

Mangel dar, wenn sie sich nach den Mittelwerten der einschlägigen DIN-Normen richten. Die

Fabrica GmbH haftet auch nicht für Maßabweichungen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich

bestimmte Maße für die Auftragsausführung vorgibt. Die Fabrica GmbH ist nicht verpflichtet,

Maßprotokolle zu erstellen, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart und der Kunde hat

Referenzmaße angegeben, sowie diese kenntlich gemacht.

7.5 Die Ware ist am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen. Ansprüche des

Vertragspartners gem. Punkt 7.1 bestehen nur, wenn der Vertragspartner der Fabrica GmbH einen

erkennbaren Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt. Danach gilt die Ware hinsichtlich solcher

Mängel als genehmigt. Bei nicht erkennbaren Mängeln muss der Vertragspartner unverzüglich

nach ihrer Entdeckung, spätestens 1 Monat nach Empfang der Ware, den Mangel angezeigt

haben, sonst gilt die Ware als genehmigt. Bei vorsätzlichen Mängeln gilt die gesetzliche

Gewährleistungsfrist.

7.6 Wir haften nicht für Schäden, welche auch bei normalem, sachgemäßen Gebrauch durch

Abnutzung entstehen. Wir haften ebenfalls nicht für Schäden, welche durch unsachgemäßen

Gebrauch unserer Produkte entstehen.

7.7 Weitere Gew.hrleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Käufers,

auch für Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen unerlaubter

Handlung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, sind ausgeschlossen, es sei denn wir

haften nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

VIII. Leistungsverweigerungsrecht / Zurückbehaltungsrecht

8.1 Der Vertragspartner kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Lieferung oder

Leistungen verweigern, seine Lieferung oder Leistung zurückbehalten oder die Aufrechnung

erklären, es sei denn die Ansprüche sind zuvor von der Fabrica GmbH schriftlich anerkannt

worden.

IX. Schutzrechte

9.1 Die Fabrica GmbH behält sich sämtliche an der von der Fabrica GmbH gestalteten Modellen,

Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten

entstehende Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte vor. Diese gehen nicht mit der Lieferung

der Ware auf den Kunden über. Gleiches gilt für Modelle, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe,

CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten, welche die Fabrica GmbH von Dritten erhalten

hat. Ausnahmen bedürfen der Schriftform mit gültiger Unterschrift, mündliche Absprachen

sind rechtlich unwirksam!

9.2 Hat der Kunde der Fabrica GmbH Modelle, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten,

Zeichnungen und sonstige Daten zur Verfügung gestellt und kommt ein Auftrag dann nicht

zustande, werden die bezeichneten Sachen nur gegen Kostenerstattung zurück gesendet.

Ansonsten ist die Fabrica GmbH berechtigt, diese nach 3 Monaten nach Angebotsabgabe zu

vernichten.

X. Besondere Bedingungen für Konstruktions- und Programmierleistungen

10.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung wird für Aufträge für Konstruktions- und

Programmierleistungen zwischen der Fabrica GmbH und dem Kunden im Falle eines

feststehenden Liefertermins ein verbindlicher Festpreis vereinbart. Falls ein Festpreis nicht

vereinbart werden kann, richtet sich der Preis nach dem anzunehmenden Aufwand und dem

angestrebten Ergebnis. Der sich durch Mehr- bzw. Minderaufwand gegenüber dem derart

kalkulierten Preis ergebende

Endabrechnungsbetrag wird aufgrund der geleisteten Stunden berechnet, es sei denn, dass der

Preis nach Aufmass ergeben soll. Ansonsten ist der Preis pro Stunde gesondert zu vereinbaren.

10.2 Verkürzen sich die anfangs vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen auf Wunsch des

Kunden, mit der Folge eines Mehraufwandes für Fabrica, so gilt folgende Regelung: Für die

Mehrstunden, die werktags außerhalb der normalen Arbeitszeiten erbracht werden, zahlt der

Kunde einen Zuschlag von 25%. Das gleiche gilt für Arbeitsstunden, die an einem Samstag

erbracht werden müssen. Ist es aufgrund des geänderten Termins erforderlich, an einem Sonntag

zu arbeiten, zahlt der Kunde einen Zuschlag von 50% auf die nach Stunden abzurechnende Arbeit.

Für entsprechende Arbeitsstunden an Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % vereinbart. Kosten,

die dadurch entstehen, dass Arbeiten außer Haus erbracht werden sind gesondert abzurechnen.

XI. Besondere Bedingungen für Werkzeuge

11.1 Werkzeuge und Hilfsmittel, die zur Herstellung eines vom Kunden in Auftrag gegebenen

Liefergegenstandes von Fabrica angefertigt oder beschafft werden müssen, bleiben im Eigentum

der Fabrica GmbH. Die Fabrica GmbH wird diese Werkzeuge und Hilfsmittel für die Dauer von 6

Monaten nach Auftragserteilung aufheben. Danach ist die Fabrica GmbH berechtigt, diese

Werkzeuge und Hilfsmittel zu entsorgen.

11.2 Soll das Eigentum an den Werkzeugen auf den Kunden übergehen, so sind zuvor sämtliche

Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber der Fabrica GmbH auszugleichen. Die Herausgabe

erfolgt frühestens nach Erfüllung des Auftrages.

11.3 Die Fabrica GmbH haftet nicht, wenn Werkzeuge bei bestimmungsgemäßen Gebrauch

beschädigt oder zerstört werden. Die Fabrica Gmbh haftet auch nicht für den zufälligen Untergang

des Werkzeugs.

11.4 Bei der Fertigung von Werkzeugen nach technischen Vorgaben, beschränkt sich die Haftung

der Fabrica Gmbh ausschließlich auf die Übereinstimmung von technischen Vorgaben und

erstelltem Werkzeug. Der Kunde ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass die technischen

Vorgaben zutreffend sind.

11.5 Der Kunde ist nach Übergabe des Werkzeugs allein für die Einhaltung von

Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.

XII. Besondere Bedingungen für Online-Bestellungen

12.1 Der Auftraggeber erklärt, alle Rechte (Eigentums-, Urheberrechte etc.) an der für ihn zu

vervielfältigenden Vorlage zu besitzen und übernimmt dementsprechend für alle Schäden, die

durch etwaige Vervielfältigungen entstehen können, die Haftung.

12.2 Die 3D-Daten werden in der Form vervielfältigt, wie der Auftraggeber sie bestellt. Die

Reproduktion sowie alle sonstigen Arbeiten durch den Auftragnehmer erfolgen ohne zusätzlich

Kontrolle hinsichtlich der Richtigkeit und technischen Umsetzbarkeit des Inhalts des vom

Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten oder Vorlagen sowie der gewählten Verfahren. Für

deren Richtigkeit und Druckbarkeit ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

12.3 Die Fabrica GmbH stellt keine Waffen und Militaria her.

XIII. Besondere Bedingungen für den Kauf von Druckern und Zubehör

13.1 Die Zuständigkeit für den Support liegt beim Hersteller.

13.2 Für Lieferverzögerungen, die der Hersteller zu vertreten hat, übernimmt die Fabrica GmbH

keine Haftung.

XIV. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kerpen. Als Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt Köln als vereinbart.

14.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980

(CISG) gilt nicht.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt

dies nicht die Wirksamkeit der übrigen. Die einzelnen unwirksamen Bedingungen sollten von den

Vertragsparteien durch wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des

Vertrages entsprechen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Stand: Kerpen, 2023

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